Vereinssatzung des 1.FC Nürnberg Fanclub
“Ansbacher-Markgrafen e.V.“
Erste Fassung festgelegt am 06.04.2007
Neufassung festgelegt am 08.04.2011
§1 Offizieller Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen 1.FC Nürnberg Fanclub “Ansbacher Markgrafen e.V.“
- Der Sitz des Vereins befindet sich in 91522 Ansbach
- Das Geschäftsjahr geht vom 01.01 bis zum 31.12 des laufenden Jahres
§2 Status des Vereins
1. Der Verein wird beim 1.FC Nürnberg als offizieller Fanclub im Bezirk 7 unter der offiziellen Fanclubnummer 354 geführt. Entsprechende Urkunden seitens des FCN sind bei dem 1. Vorstand hinterlegt.
§3 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des 1. FC Nürnberg
2. Weiteres Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Förderung einer ursprünglichen Fankultur. Durch eine Vielzahl von verschiedensten Aktivitäten soll das Vereinsleben angeregt und die Geselligkeit zwischen den einzelnen Mitgliedern gepflegt werden
3. Pflege von Freundschaften mit gleichgesinnten Fanclubs
4. Unterstützung und Repräsentierung des 1.FC Nürnberg
§4 Erlangung/Kündigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied muss eine Beitrittserklärung vollständig ausfüllen und sich einverstanden erklären, dass der Beitrag vom Konto abgebucht werden darf. Die Beitrittserklärung muss dem 1. und 2. Vorstand vorgelegt werden. Der Austritt aus dem Fanclub hat schriftlich zu erfolgen. Kündigungen zum Jahresende sind bis spätestens 30.09 beim 1. Vorstand vorzulegen. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.
§5 Beitragshöhe
Folgende Mitgliedschaften sind möglich
1. Einzelmitgliedschaft
2. Familienmitgliedschaft
3. Schüler/Studenten ab 16 Jahren
Die Beiträge werden vom 1. und 2. Vorstand festgesetzt
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zustellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglied wählbar.
§7 Organe des Vereins
Organe des Fanclubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstandes:
1.Vorstand
2.Vorstand
Kassier
Schriftführer
Marketingleiter
Kassenprüfer
Beisitzer
Jugendbeisitzer
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sie mindestens 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, 2 Beisitzern und 1 Jugendbeisitzer.
e) die Abstimmung bzw. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, nach Möglichkeit am Jahresanfang stattfinden.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Hat das Mitglied eine gültige E-Mail-Adresse angegeben, so erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, um die Kosten für den Fanclub gering zu halten.
5. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort, Termin und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Versammlungstermin beim Fanclubvorstand einzureichen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet je nach Anlass und Bedarf statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Postweg oder E-Mail) spätestens 5 Tage vor Termin einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen. Wenn dies mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
7. Zur Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenbericht mit Kassenprüfungsbericht vorgelegt.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei den, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
a) den Ort der Veranstaltung
b) den Tag der Veranstaltung
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder
d) die Einladung
e) die gestellten Anträge
f) die vorgenommenen Wahlen
Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern. Diese außerordentliche Wahl ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gültig.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorstand einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorstand oder der 2.Vorstand, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Der entscheidet über eine Ehrenmitgliedschaft im Verein. Diese Entscheidung muss ohne Gegenstimme beschlossen werden. Bei mindestens einer Gegenstimme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandssitzung wird vom 1.Vorstand, bei dessen Abwesenheit vom 2.Vorstand geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Außerhalb der Vorstandssitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.
§11 Vertretungsberechtigung
Der 1. und 2.Vorstand ist Einzelvertretungsberechtigt gemäß §26 BGB
§12 Kassenführung/Kassenprüfung
- Die Finanzen werden vom Kassier in eigener Zuständigkeit verwaltet. Hierfür ist ein Vereinskonto eingerichtet. Der Kassier hat über die Finanzen ordnungsgemäß Buch zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen.
- Die Kassenprüfung hat jährlich einmal durch zwei Mitglieder des Vereinsausschusses zu erfolgen. Etwaige Unstimmigkeiten die im Zusammenhang mit der Kassenprüfung entstanden sind, sind der Vorstandschaft unverzüglich mitzuteilen. Über das weitere Vorgehen, insbesondere bei ungeklärten Kassendifferenzen, beraten die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss in einer Sitzung.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Fanclubs kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder notwendig
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Jugendabteilung des 1. FC Nürnberg.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.04.2011